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Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige

Neue Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige ab 1. Januar 2014

Mit Wirkung ab 1. Januar 2014 wurde die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übertragen.

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Die Formulare können lediglich ausgedruckt werden, eine Dateneingabe am PC ist nicht möglich.

Anmeldung über den Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs bei beschränkt Steuerpflichtigen

Steuerbescheinigungen für Anträge auf Erstattung durch das Bundeszentralamt für Steuern oder Anrechnung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens

Steuerbescheinigungen für Anträge auf Erstattung durch das Bundeszentralamt für Steuern mit FA-Verfügung

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