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Lohnsteuerhilfeverein

Das Bayerische Landesamt für Steuern übt nach den Vorgaben des Steuerberatungsgesetzes die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine aus und bearbeitet dabei folgende Anträge:

  • Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen in Bayern
  • Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen, Änderungen der Verhältnisse in den Beratungsstellen, wenn diese in Bayern liegen.
    Dazu gehören auch Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen, die ihren Sitz außerhalb von Bayern haben.

Seit dem 01. Januar 2020 gehören Lohnsteuerhilfevereine zum Kreis der Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und haben somit neue Aufgaben zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen. In Bayern tätige Lohnsteuerhilfevereine unterliegen damit der Aufsicht der des Bayerischen Landesamts für Steuern.

Das Bayerische Landesamt für Steuern erfüllt die vorgenannten Aufgaben für das gesamte Bundesland Bayern am Standort Nürnberg.

Ansprechpartner

Herr Renner
Bayerisches Landesamt für Steuern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg

Telefon: 0911 991-2712
Telefax: 0911 991-492712

E-Mail: Lohnsteuerhilfeverein@lfst.bayern.de