Lohnsteuerhilfeverein
Das Bayerische Landesamt für Steuern übt nach den Vorgaben des Steuerberatungsgesetzes die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine aus und bearbeitet dabei folgende Anträge:
- Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen in Bayern
- Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen, Änderungen der Verhältnisse in den Beratungsstellen, wenn diese in Bayern liegen.
Dazu gehören auch Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen, die ihren Sitz außerhalb von Bayern haben.
Seit dem 01. Januar 2020 gehören Lohnsteuerhilfevereine zum Kreis der Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und haben somit neue Aufgaben zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen. In Bayern tätige Lohnsteuerhilfevereine unterliegen damit der Aufsicht der des Bayerischen Landesamts für Steuern.
Das Bayerische Landesamt für Steuern erfüllt die vorgenannten Aufgaben für das gesamte Bundesland Bayern am Standort Nürnberg.
Weitere Informationen und Download (Steuerberatungsgesetz)
- Merkblatt über die Anerkennung und Pflichten eines Lohnsteuerhilfevereins
(PDF, 8 Seiten) - Mustersatzung eines Lohnsteuerhilfevereins
(PDF, 8 Seiten) - Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
(PDF, 2 Seiten) - Mitteilung nach § 23 Abs. 4 StBerG
(PDF, 2 Seiten) - Geschäftsprüfungsbericht
(MS Word, 8 Seiten) - Vollmacht für Lohnsteuerhilfevereine
(FormsForWeb) - Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine und Beratungsstellen (PDF, 5 Seiten)
Information zur Geldwäscheprävention nach dem GwG
Ansprechpartner
Herr Renner
Bayerisches Landesamt für Steuern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
Telefon: 0911 991-2712
Telefax: 0911 991-492712