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Häufig gestellte Fragen

Lohnsteuerabzug und Lohnsteuerermäßigung

Grundlage des Lohnsteuerabzugs im Rahmen der Lohnabrechnung sind Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Diese ruft Ihr Arbeitgeber elektronisch aus einer zentralen Datenbank ab.

Hierzu benötigt Ihr Arbeitgeber einmalig Ihre steuerliche Identifikationsnummer, Ihr Geburtsdatum sowie die Auskunft darüber, ob es sich um das Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.

Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren steht der amtliche Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" zur Verfügung. Der Vordruck besteht aus einem zweiseitigen Hauptvordruck und den optionalen Anlagen "Werbungskosten", "Kinder" und "Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen" und „Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen“.

Wenn sie höchstens denselben Freibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge beantragen wollen wie für das Vorjahr und die maßgebenden Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, genügt es im Hauptvordruck neben den Angaben zur Person den Abschnitt "Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren" (Zeilen 18 bis 20) auszufüllen.

Sofern Sie erstmals einen Freibetrag oder einen höheren Freibetrag als für das Vorjahr beantragen wollen, verwenden Sie bitte den Hauptvordruck sowie die entsprechenden Anlagen.

Die Vordrucke erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf unserer Internetseite unter der Rubrik Formulare/Lohnsteuer/Arbeitnehmer.

Zur Antragstellung sind die amtlichen Papiervordrucke zu verwenden und beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die amtlichen Vordrucke erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf unserer Internetseite unter der Rubrik Formulare/Lohnsteuer/Arbeitnehmer.

Seit dem 1. Oktober 2021 können Sie folgende amtliche Lohnsteuervordrucke über www.elster.de auch online an das Finanzamt übermitteln:

  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einschließlich Anlagen
  • Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartner
  • Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM –
  • Erklärung zum dauernden Getrenntleben
  • Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen / lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft

Weitere Informationen zum Online-Angebot und zur Registrierung finden Sie unter www.elster.de.

Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30. November des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden
(§ 39a Absatz 2 Satz 3 EStG).

Grundsätzlich gilt der Freibetrag für die Dauer eines Kalenderjahres. Allerdings kann der Freibetrag auch für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragt werden. Eine entsprechende Auswahlmöglichkeit enthält der Hauptvordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (Zeilen 21 und 22), den Sie hier in unserer Rubrik Formulare herunterladen können.

Abweichend hiervon können Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene für einen längeren Zeitraum (je nach Gültigkeitsdauer des Behindertenausweises) beantragt werden. (Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastung; Zeilen 13 ff.)

Grundsätzlich müssen Sie nichts tun.

Die Änderung der melderechtlichen Daten von Kindern (z.B. Geburt, Adoption, Tod, Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug ins Ausland) wird von den Meldebehörden der Städte und Gemeinden vorgenommen. Die Datenweitergabe dieser melderechtlichen Änderungen an die Finanzverwaltung zur Änderung der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) erfolgt automatisch. Der zusätzliche Weg zum Finanzamt für einen Antrag zur Änderung der ELStAM ist grundsätzlich nicht erforderlich.

In der Regel wird der Kinderfreibetragszähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank der Finanzverwaltung in den Steuerklassen I bis IV automatisch generiert, Ihrem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt und von diesem bis zum Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahrs im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigt.

Ausnahmen:

  • Kinder, die mit Hauptwohnsitz nicht in derselben Gemeinde gemeldet sind wie der Elternteil. In diesen Fällen müssen Sie beim Wohnsitzfinanzamt (einmalig) unter Vorlage der Geburtsurkunde die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragen.
  • Auch für Kinder unter 18 Jahren, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, muss die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages immer beim Finanzamt beantragt werden.

Hierfür verwenden Sie bitte die Vordrucke "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und ergänzen den Hauptvordruck um die "Anlage Kind". Den Vordruck finden Sie hier in unserer Rubrik Formulare.

Hinweis:

Ein Kinderfreibetragszähler wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren nur steuermindernd auf die sog. Annexsteuern (Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) aus, nicht aber auf die Lohnsteuer. Denn die sog. "steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes" erfolgt während des Jahres ausschließlich durch das Kindergeld. Zuständig ist hierfür die Familienkasse.

Ja.

Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse bzw. die Zahl der Kinderfreibeträge ändern zu lassen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 EStG). Die Mitteilung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann formlos erfolgen. Der Kinderfreibetragszähler wird jedoch noch bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres berücksichtigt (Jahresprinzip).

Hinweis:

Die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder werden im ELStAM-Verfahren in der Regel automatisch geändert. Auslöser hierfür sind Mitteilungen der Meldebehörden über den geänderten Familienstand (z.B. von ledig auf verheiratet) oder die Anzahl der Kinder (z.B. Geburt eines Kindes). In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer nicht zu einer Mitteilung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet (§ 39 Abs. 5 Satz 3 EStG). Nur in den Fällen, in denen die Änderungen nicht durch geänderte Meldedaten automatisch angestoßen werden, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen (z.B., wenn ein Kinderfreibetrag für ein volljähriges Kind wegen Beendigung der Ausbildung wegfällt).

Die Steuerklasse II gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zusteht. Hierfür ist Voraussetzung, dass zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, und das bei ihm gemeldet ist. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann der Entlastungsbetrag und damit die Steuerklasse II nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt.

Wenn Sie allein stehend sind und zu Ihrem Haushalt ein Kind gehört, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können Sie die Steuerklasse II beantragen. Hierfür ist der Hauptvordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" mit der Anlage Kind zu verwenden, den Sie hier in unserer Rubrik Formulare herunterladen können.

Nein.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) ist gestaffelt nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Kinder. Durch die Steuerklasse II ist lediglich der Grundentlastungsbetrag für das erste Kind berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind muss zusätzlich als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden. Hierfür ist der "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" mit der der "Anlage Kind" zu verwenden, den Sie hier in unserer Rubrik Formulare herunterladen können.

Der Erhöhungsbetrag kann längstens für zwei Kalenderjahre beantragt werden. Danach ist ein neuer Antrag zu stellen.

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen entscheiden.

  • Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehe-/Lebenspartner in etwa gleich viel verdienen. Bei Wahl dieser Kombination wird eine Steuernachzahlung in der Regel vermieden.
  • Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehe-/Lebenspartner in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Partner 60%, der in Steuerklasse V eingestufte Partner 40% des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt. Der Lohnsteuerabzug kann hier im Einzelfall zu niedrig sein, so dass es bei der Einkommensteuerveranlagung zu einer Nachzahlung kommen kann.
  • Das Faktorverfahren (Steuerklasse "IV-Faktor") ist eine Alternative für Ehe-/Lebenspartner, für die die Steuerklassenkombination III/V günstiger ist als die Kombination IV/IV. Es berücksichtigt bereits beim Lohnsteuerabzug weitestgehend die individuellen Vorteile des einkommensteuerlichen Splittingverfahrens. Die Gesamtlohnsteuerbelastung für beide Ehe-/Lebenspartner ist hier zwar etwas höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Dafür bewirkt es aber eine angemessene Verteilung der lohnsteuerlichen Belastung zwischen den Ehe-/Lebenspartnern und vermeidet Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung.

Durch die Wahl der Steuerklassenkombination können Sie in gewissem Umfang darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergibt.

Bei Wahl des Faktorverfahrens oder der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und auch künftig mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann das Finanzamt im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch kann ein aufgrund Ihrer Steuerklassenkombination zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Jahres korrigiert werden.

Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahressteuer. Die Jahressteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst.

Bitte denken Sie auch daran, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann.

Hinweis:

Mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums können Ehe-/Lebenspartner unverbindlich den für sie geltenden Faktor berechnen und die lohnsteuerlichen Belastungen nach dem Faktorverfahren sowie bei Anwendung der Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV vergleichen.

Für eine Änderung der Steuerklassenkombination bei Ehegatten / Lebenspartnern ist ein Antrag beim Wohnsitzfinanzamt notwendig. Hierfür ist der Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern zu verwenden, den Sie hier in unserer Rubrik Formulare herunterladen können.

Die neue Steuerklassenkombination ist ab dem Folgemonat der Antragstellung gültig. Sie wird dem Arbeitgeber elektronisch im Rahmen des ELStAM-Verfahrens zum Abruf bereitgestellt und somit automatisch bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Die Ehegatten / Lebenspartner erhalten keine gesonderte Benachrichtigung vom Finanzamt.

Ja.

Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner, die beide berufstätig sind, können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder V/III wählen.

Ein Steuerklassenwechsel kann während des Kalenderjahres auch mehrfach beantragt werden. Hierfür steht Ihnen der Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" zur Verfügung. Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Beginn des Kalendermonats erfolgen, der auf die Antragstellung folgt.

Tipp!

Sie sollten möglichst bald nach Ablauf des Kalenderjahrs Ihre Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen, damit Ihnen bei einer ggf. ungünstigen Steuerklassenwahl evtl. zu viel einbehaltene Lohnsteuer wieder erstattet wird.

Die Trennung ist mit dem Vordruck "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" beim Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Diesen Vordruck können Sie hier in unserer Rubrik Formulare herunterladen.

Bis zum Ende des Jahres der Trennung ändert sich die Steuerklasse nicht. Im Trennungsjahr ist jedoch auf Antrag ein Wechsel zwischen den Kombinationen III/V, IV/IV und dem Faktorverfahren einmalig möglich. Erst ab dem Folgejahr wird die Steuerklasse I vergeben und steht in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bereit.

Die Scheidung muss dem Finanzamt nicht mehr gesondert mitgeteilt werden.

Einkommensteuerrechtlich sind eingetragene Lebenspartner bereits mit Ehegatten gleichgestellt. Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat daher keine einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen.

Auch die Steuerklassen, die während der eingetragenen Lebenspartnerschaft gewählt wurden, bleiben nach der Umwandlung in eine Ehe gültig. Ebenso behält ein eventuell gestellter Antrag auf Berücksichtigung einer ungünstigeren Steuerklasse (§ 38b Absatz 3 EStG) nach der Umwandlung in eine Ehe seine Gültigkeit.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können anstatt der Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen.

Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
  • nicht dauernd getrennt leben.

Ehegatten/Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, haben regelmäßig für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV.

Vor der Einführung des Faktorverfahrens (bis 2009) stand als Alternative nur die Kombination aus Steuerklasse III (in der Regel für den Höherverdienenden) und Steuerklasse V zur Verfügung. Da in der Steuerklasse III die ehe-/lebenspartnerbezogenen Entlastungen (insbesondere der doppelte Grundfreibetrag) berücksichtigt werden, ergibt sich für den Ehegatten/Lebenspartner mit der Steuerklasse V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung (insbesondere im Vergleich zur Steuerklasse IV). Das soll durch das Faktorverfahren vermieden werden.

Beim Faktorverfahren wird der sich jeweils nach der Steuerklasse IV ergebende Lohnsteuerbetrag mit einem für beide Ehegatten bzw. Lebenspartner einheitlich ermittelten Faktor multipliziert. Da der Faktor kleiner ist als eins, reduzieren sich dadurch die Lohnsteuerbeträge. Damit wird erreicht, dass bereits beim Lohnsteuerabzug bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern die Vorteile des Splittingverfahrens sowie weitere persönliche steuerentlastend wirkende Vorschriften (z. B. Vorsorgepauschale, Kinder) angemessen berücksichtigt werden .

Der Antrag auf Berücksichtigung eines Faktors gilt automatisch bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmalig gilt oder zuletzt geändert worden ist. Der Antrag gilt demnach automatisch für bis zu zwei Kalenderjahre.

Der Faktor wird vom Finanzamt mit der Formel Faktor = Y / X ermittelt.

X ist dabei die Summe der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer beider Ehegatten/Lebenspartner bei Anwendung der Steuerklasse IV.

Y ist die Einkommensteuer, die sich bei einer fiktiven Einkommensteuerveranlagung nach der Splittingtabelle ergeben würde.

Der Faktor wird auf drei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet. Er wird nur eingetragen, wenn er kleiner ist als eins.

Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) werden beim Faktorverfahren nicht berücksichtigt.

Beispiel:

Ehegatte/Lebenspartner A: Jahresarbeitslohn 30.000 €, Lohnsteuer IV 4.800 €
Ehegatte/Lebenspartner B: Jahresarbeitslohn 10.000 €, Lohnsteuer IV 0 €

Summe Lohnsteuerbeträge nach Steuerklasse IV (=X): 4.800 €

Einkommensteuer nach Splittingverfahren (=Y): 4.000 €

Faktor (Y / X): 4.000 € / 4.800 € = 0,833

Lohnsteuerbeträge nach Faktorverfahren:

Ehegatte/Lebenspartner A: 4.800 € x 0,833 = 3.998,40 €
Ehegatte/Lebenspartner B: 0 € x 0,833 = 0,00 €

Summe Lohnsteuerbeträge nach Faktorverfahren: 3.998,40 €

Für das Faktorverfahren ist - wie für die Wahl der Steuerklassenkombination III/V - ein entsprechender gemeinsamer Antrag der Ehegatten/Lebenspartner beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich. Hierfür gibt es den Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern".

Falls zusätzlich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuermindernde Beträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden sollen, verwenden Sie bitte den Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" mit den zugehörigen Anlagen.

Die genannten Vordrucke können Sie in unserer Rubrik Formulare herunterladen.

In die Bemessungsgrundlage für Y (Einkommensteuer bei fiktiver Veranlagung nach Splittingtabelle; vgl. Punkt 18) werden neben den voraussichtlichen Bruttoarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse auch Beträge einbezogen, die nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten, also Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Behindertenpauschbeträge, Verluste aus anderen Einkunftsarten und Kinderfreibeträge bei Kindern, für die kein Kindergeldanspruch besteht. Da diese Positionen damit bereits in die Berechnung des Faktors einfließen, werden sie neben dem Faktor nicht mehr als selbständige Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet.

Ein Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG ist bei der Ermittlung von X und Y zu berücksichtigen und weiterhin als Lohnsteuerabzugsmerkmale für das erste Dienstverhältnis zu bilden.

Die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel (§ 39f Abs. 3 S. 1 EStG).

Einen Steuerklassenwechsel können Ehegatten/Lebenspartner im Laufe des Jahres mehrfach beantragen. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres zu stellen.

Ändert sich der Faktor, weil sich z. B. unterjährig die voraussichtlichen Werbungskosten ändern, gilt dies nicht als Steuerklassenwechsel. Denn bei der Berechnung des Faktors (vgl. Punkt 18) fließen auch sonst als Freibeträge zu berücksichtigende Positionen ein, so dass diese neben dem Faktor nicht als selbständige Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden können.

Das Faktorverfahren ist - wie in der Regel das Lohnsteuerabzugsverfahren allgemein - kein endgültiges Verfahren. Die genaue Einkommensteuer wird in der nachfolgenden Veranlagung ermittelt. Daher ist eine Pflichtveranlagung vorgesehen. Das (individuellere) Faktorverfahren führt aber im Vergleich zum (typisierenden) Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III/V tendenziell zu einer zutreffenderen Gesamtlohnsteuer mit geringeren Abweichungen zur Jahressteuer.

Ausführliche Informationen, Formulare und Links zu diesen Themenbereichen finden Sie in unserer Rubrik Steuerinfos / Weitere Themen / Lohnsteuerabzug und Lohnsteuerermäßigung.

Die Anzeige eines Umzugs beim bisher zuständigen Finanzamt ist deshalb sinnvoll, weil das Finanzamt vom Einwohnermeldeamt hierüber nicht automatisch informiert wird.