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Umsatzsteuervoranmeldung, Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung, elektronische Übermittlung

Hinweis

Arbeitgeber und Unternehmer sind verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 EStG bzw. § 18 Abs. 1 UStG).

Nur zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf Antrag die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form zulassen.

Im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung, Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg zu übermitteln, werden hierfür ausfüllbare Vordrucke nicht zur Verfügung gestellt.