Häufig gestellte Fragen
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG)
Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft von jPöR sind die allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 UStG maßgeblich. Danach sind jPöR grundsätzlich als Unternehmer anzusehen, wenn sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausüben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Art die entsprechenden Einnahmen sind. Auch Leistungen, für die als Gegenleistung Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden, können wirtschaftliche Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG sein.
Sind jPöR wirtschaftlich i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG tätig, gelten sie jedoch gleichwohl nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Dies gilt nicht, sofern eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer im Hinblick auf diese Tätigkeiten zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG).
Als Tätigkeiten, die einer jPöR im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, kommen nur solche in Betracht, bei denen die jPöR auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird.
Die öffentlich-rechtliche Sonderregelung kann sich dabei aus einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einer Satzung, aus Staatsverträgen, verfassungsrechtlichen Verträgen, Verwaltungsabkommen, Verwaltungsvereinbarungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie aus der kirchenrechtlichen Rechtsetzung ergeben.
Erbringt eine jPöR in Umsetzung einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung Leistungen in privatrechtlicher Handlungsform und damit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, werden diese Tätigkeiten gleichwohl nicht von § 2b UStG erfasst.
Nein.
Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nur für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt.
Umsätze auf privatrechtlicher Grundlage unterliegen vorbehaltlich einer Steuerbefreiung grundsätzlich ab dem 1. Euro der Umsatzsteuer.
Einzelne Tätigkeiten sind gleichartig, wenn sie aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers dieselben Bedürfnisse befriedigen.
Für nicht gleichartige Tätigkeiten steht jeweils die Grenze von 17.500 € zur Verfügung.
Es handelt sich um zwei unabhängige Regelungen.
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG bezieht sich auf das jeweilige Steuersubjekt.
Die Geringfügigkeitsgrenze des § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG ist tätigkeitsbezogen und kann deshalb auch mehrmals pro Steuersubjekt Anwendung finden.
Ja.
Die Geringfügigkeitsgrenze bezieht sich auf sämtliche gleichartigen Tätigkeiten des Steuersubjekts und nicht der jeweiligen Einrichtung eines gemeinsamen Trägers.
Nein.
Eine Option zur Steuerbarkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen.
§ 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG ordnet für gewisse steuerfreie Umsätze eine Nichtsteuerbarkeit an.
Im Gegensatz zu steuerfreien Umsätzen sind nicht steuerbare Umsätze nicht erklärungspflichtig.
Die auf Dauer angelegte oder wiederholte Überlassung von Personal durch eine jPöR gegen Kostenerstattung oder anderes Entgelt erfüllt als nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gewöhnlich alle Merkmale des allgemeinen Unternehmerbegriffs im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, unabhängig davon, ob die Personalüberlassung im Wege der Amtshilfe, Zuweisung, Abordnung oder in sonstiger Weise erfolgt. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Personalbeistellungen im Sinne des Abschnitts 1.1 Abs. 6 und 7 UStAE, die keinen Leistungscharakter haben.
Wird eine unternehmerische Personalüberlassung auf privatrechtlicher Grundlage ausgeführt, unterliegt sie somit der Umsatzsteuer, ohne dass es dafür weiterer Voraussetzungen bedarf. Eine Steuerbefreiung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, z.B. unter bestimmten Voraussetzungen bei der Überlassung von
- Ärzten und medizinischem Hilfspersonal (Abschn. 4.14.6 Abs. 2 Nr. 7 UStAE, Abschn. 4.16.6 Abs. 2 Nr. 4 UStAE) als eng verbundener Umsatz,
- Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen (§ 4 Nr. 27a UStG) oder
- Land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräften und Betriebshelfern (§ 4 Nr. 27b UStG).
Wird die Personalüberlassung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung durchgeführt (häufig in Fällen der Amtshilfe oder Abordnung von Beamten), kann die Unternehmereigenschaft über § 2b UStG eingeschränkt sein. Eine Anwendung des § 2b Abs. 2 Nr. 1 oder 2 UStG wird dabei in der Regel ausscheiden. Ein gesetzlicher Wettbewerbsausschluss i. S. von § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG wird ebenfalls nur in Ausnahmefällen vorliegen. Die gesetzlichen Grundlagen müssen dabei so gefasst sein, dass die konkret von der anderen jPöR benötigte Personalgestellung ausschließlich von einer anderen jPöR erbracht werden darf. Ein allgemein gehaltenes Kooperationsgebot reicht nicht aus.
Da in den Anwendungsfällen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG stets eine Kontrollprüfung auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen vorzunehmen ist (Abschnitt 2b.1 Abs. 3 UStAE), wird die Unternehmereigenschaft in den meisten Fällen - wenn überhaupt - nur über die Generalklausel in § 2 Abs. 1 UStG eingeschränkt sein können. Voraussetzung dafür ist, dass keine Wettbewerbssituation zu privaten Anbietern besteht. Da es allein auf den objektiven Inhalt der Überlassungsleistung und damit ggf. auf die Art der vom überlassenen Personal auszuübenden Tätigkeit ankommt, kann allenfalls bei Personen, die - beispielweise wegen des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses - zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder Ausübung hoheitlicher Befugnisse nicht von privaten Dritten überlassen werden können, eine Wettbewerbssituation ausgeschlossen werden.
Nach Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2016, BStBl 2016 I, S. 1451, besteht ein Wettbewerbsverhältnis, wenn zwei Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauch-
ers dieselben Bedürfnisse befriedigen. Bei einer Personalüberlassung kann demnach der Beamten- oder Richterstatus oder Ähnliches nur dann eine Rolle spielen, wenn durch ihn ein anderes Bedürfnis befriedigt wird, der entsprechende Status aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers also einen wesentlichen Unterschied zu den Leistungen privater Anbieter ausmacht. Diese Bedingung ist nur erfüllt, wenn die überlassene Person bei der Einsatzstelle Aufgaben erfüllt, die an diesen Status geknüpft sind, z.B. für Bereitschaftspolizisten, die an einem Großeinsatz in einem anderen Bundesland gegen Kostenerstattung teilnehmen.
Kann eine Tätigkeit ohne Unterschied auch von am Markt verfügbaren Verwaltungs-
experten ausgeübt werden, wie sie auch Zeitarbeitsfirmen anbieten, wird häufig eine schädliche Wettbewerbssituation bestehen.
Bei sogenannten „Umstrukturierungsfällen“ gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen. Die in der Vergangenheit beschlossenen besonderen Verwaltungsregelungen zur Personalüberlassung in Umstrukturierungsfällen finden bei Anwendbarkeit des § 2b UStG (Übergangszeitraum nach § 27 Abs. 22 und 22a UStG) für die Umsatzsteuer keine Anwendung mehr. Damit unterliegen Personalüberlassungen bei Umstrukturierungen, unabhängig davon, wann sie begründet wurden, mit Anwendung des § 2b UStG bei der jeweiligen jPöR in der Regel der Umsatzsteuer.
Sofern Tätigkeiten der Feuerwehr gegen Entgelt erbracht werden, erfüllen diese Tätigkeiten grundsätzlich die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG.
Erhebt die Feuerwehr für ihre Leistungen Gebühren mittels Gebührenbescheid, handelt sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG.
Erfüllt die Feuerwehr ihre Pflichtaufgaben, können diese Leistungen von keiner privaten Einrichtung in gleicher Form erbracht werden. Sollten daher für derartige Leistungen Gebühren erhoben werden (z. B. bei vorsätzlicher Brandstiftung oder mutwilliger Alarmierung), sind diese mangels Wettbewerb nicht steuerbar.
Bei Leistungen außerhalb der Gefahrenabwehr tritt die Feuerwehr in Wettbewerb zu Privaten. Insofern sind entsprechende Leistungen steuerbar.
Wenn eine Gemeinde für eine andere Gemeinde vollständig die Tätigkeit der Feuerwehr einschließlich der Atemschutzmasken- und Schlauchwerkstatt übernimmt, liegt kein Wettbewerb zu Privaten vor. Werden demgegenüber nur die Leistungen der Atemschutzmasken- und Schlauchwerkstatt gegen Entgelt in Anspruch genommen, besteht eine Wettbewerbssituation.
Unter der Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung von 2015 wurden die Umsätze der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus dem Verkauf von Papierabfällen der privaten Haushaltungen und der Einspeisung von Strom, welcher im Rahmen einer KWK-Anlage aus dem Verbrennen von Deponie- oder Klärgas gewonnen wurde mangels Vorliegen eines BgA nicht der Umsatzsteuer unterworfen (vgl. Abschn. 2.11 Abs. 4 UStAE).
Da der Verkauf bzw. die Verwertung auf privatrechtlicher Grundlage erfolgen, ist der Anwendungsbereich des § 2b UStG nicht eröffnet. Es liegt in diesen Fällen auch kein hoheitliches Hilfsgeschäft im Sinne der Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2016 vor. Somit sind die Verwertungstätigkeiten steuerbar und steuerpflichtig.
Bei Leistungen einer Kommune an deren Rats- oder Kreistagsfraktionen handelt es sich um nichtsteuerbare Innenumsätze.
Die Überlassung unselbstständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomat) ist als hoheitliche Tätigkeit zur Ordnung des ruhenden Verkehrs nach § 2b UStG nicht umsatzsteuerbar. Auch die Überlassung von Fahrzeugabstellplätzen auf der Straße ist nicht umsatzsteuerbar (Abschnitt 2.11 Abs. 12 Satz 2 UStAE).
Die Überlassung selbstständiger Parkplätze (einschließlich deren Abgrenzung) auf nicht dem Straßenverkehr gewidmetem Grund sowie von Parkplätzen für Behördenbesucher und Mitarbeiter gegen Entgelt stellt einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz dar.
Sondernutzungsgebühren stellen ein Entgelt für die Einräumung des Rechts dar, eine bestimmte öffentliche Fläche für eigene unternehmerische Zwecke nutzen zu dürfen. Erfolgt dies auf Basis einer Gebührenordnung, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Handlungsform. Ein solches Recht kann nur durch die öffentliche Hand eingeräumt werden. Ein Wettbewerb zu steuerpflichtigen Anbietern besteht daher nicht. Nach § 2b Abs. 1 UStG ist der Leistungsaustausch mangels Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand nicht steuerbar.
Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Gemeinde die Sondernutzung nicht lediglich erlaubt, sondern selbst vornimmt, indem sie z. B. Standflächen auf einem Marktplatz gegen Entgelt überlässt. Hier wird eine begrenzte Fläche mit zusätzlichen Leistungen wie Stromanschluss und Reinigung zur Nutzung überlassen. Dies stellt eine unternehmerische Grundstücksüberlassung dar (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011, V R 23/10, BStBl. II 2012, S. 74).
Wenn die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen, führt die Wahrnehmung von (Teil-)Aufgaben einer jPöR für eine andere jPöR zur Steuerbarkeit, wenn größere Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Dritter vorliegen.
Eine entgeltliche befreiende Aufgabenübertragung auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung in öffentlich-rechtlicher Handlungsform und im Rahmen öffentlicher Gewalt an eine andere jPöR führt zum Ausschluss der Unternehmereigen-
schaft, wenn die Übertragung auf Private gesetzlich ausgeschlossen ist (z. B. die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach § 20 KrWG).
Davon zu unterscheiden ist hier die auch privaten Unternehmern gestattete Erbringung von Vorleistungen an die zur Entsorgung verpflichtete jPöR zum Zwecke der Durchführung der Abfallentsorgung (§ 22 KrWG), vgl. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl. I 2016, S. 1451, Rn. 25.
Ja.
Die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand hat keine Auswirkung auf die Handhabung in der Körperschaftsteuer.