Verpflichtung nichtbeamteter Personen
Bei der Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach § 1 Verpflichtungsgesetz sind die zu verpflichtenden Personen auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Die in der Verpflichtungserklärung aufgeführten Strafvorschriften sind der verpflichteten Person elektronisch zur Verfügung zu stellen. Über die nachfolgenden Links sind diese einsehbar.
- § 94 StGB - Landesverrat
- § 95 StGB - Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 96 StGB - Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97 StGB - Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 97b StGB - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 120 StGB - Gefangenenbefreiung
- § 133 StGB - Verwahrungsbruch
- § 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 204 StGB - Verwertung fremder Geheimnisse
- § 331 StGB - Vorteilsannahme
- § 332 StGB - Bestechlichkeit
- § 353b StGB - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 355 StGB - Verletzung des Steuergeheimnisses
- § 358 StGB - Nebenfolgen