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Vordruck Sperrvermerk zur Kirchensteuer gem. § 51a Abs. 2e EStG

Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird wie die Abgeltungsteuer grundsätzlich im allgemeinen Quellenabzug durch die Banken und Versicherungen erhoben. Diese Regelung gilt für alle Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2014 zufließen.

Die zum Steuerabzug verpflichteten Institutionen haben alljährlich im Zeitraum 01. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchensteuerpflicht und ggfs. Religionszugehörigkeit ihrer Kunden abzufragen.

Gegen die Weitergabe dieser Daten kann der Bürger jedoch beim BZSt Widerspruch erheben, § 51a Abs. 2e EStG. Der Widerspruch muss mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Downloadmöglichkeit) eingelegt und bis zum 30. Juni des Vorjahres beim BZSt eingegangen sein.

Wichtiger Hinweis

Wird ein Sperrvermerk eingetragen, so ist die/der Betreffende zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach § 51a Abs. 2d Satz 1 EStG verpflichtet. Daher übermittelt das BZSt für jedes Veranlagungsjahr, für das der Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt Name und Anschrift der jeweiligen Person. Im Rahmen der Veranlagung erfolgt eine Ermäßigung der Kapitalertragsteuer. Wird darauf verzichtet, besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.

Ansprechpartner

Zentrale Anlaufstelle für alle fachlichen Fragen zum Kirchenertragsteuerabzug und zum Sperrvermerk ist das Steuerliche Info-Center (SIC) des BZSt, das Sie telefonisch erreichen unter: 0228 406-1240.